§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Oberasbach e.V.".
Die Kurzbezeichnung lautet „AWO Ortsverein Oberasbach e.V.".
Er ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Oberasbach.
(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Fürth-Land e.V.
§ 2 Zweck
Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt
in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,
Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend-, Alten- und
Gesundheitshilfe
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler
sozialer Arbeit (z.B. Ortsausschüsse, §10).
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit
- Schaffung und Unterhaltung beziehungsweise Anregung von Einrichtungen
wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen
- Information der Bürger
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Vermittlung von sozialen Angeboten
- Unterstützung Hilfsbedürftiger
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen vom Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den
Kreisverband Fürth-Land e.V. der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und
zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt.
Die persönliche Mitgliedschaft - als Einzel- oder Familienmitgliedschaft - kann nur im
Ortsverein erworben werden.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes Fürth-Land
e.V. zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Ortsvereinsvorstand zu
hören.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundes-
konferenz verpflichtet. Sie können auf schriftlichen formlosen Antrag beitragsfrei
gestellt werden, wenn sie in ein Pflegeheim aufgenommen werden und ihre Mitglied-
schaft bei der Arbeiterwohlfahrt mindestens 15 Jahre besteht.
(4) Vollendet ein minderjähriges Familienmitglied das 18. Lebensjahr, endet die Mitglied-
schaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird, es sei
denn, es erklärt seine beitragspflichtige Einzelmitgliedschaft zur AWO.
(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt grundsätzlich nur zum
Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand bewirken.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschafts-
rechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbands-
statut, das Grundsatzprogramm oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen
hat oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw.
geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung
des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt
zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern
verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der
Vorstand nachschriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
§ 5 Seniorenclub
(1) Zur Förderung der Seniorenarbeit können Seniorenclubs gegründet werden.
(2) Die Seniorenclubleitung, bestehend aus einem Leiter und einem Stellvertreter, wird
vom Seniorenclub gewählt und vom Ortsvereinsvorstand bestätigt. Es gilt die Wahl-
periode des Ortsvereins.
(3) Die Kassenführung der Seniorenclubs erfolgt getrennt von der des Ortsvereins. Die
Kassenführung der Seniorenclubs wird dem Ortsvereinsvorstand einmal jährlich
rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung berichtet.
(4) Sofern der Seniorenclub keine eigenen Kassenprüfer gewählt hat, nehmen die
Revisoren des Ortsvereins einmal jährlich die Kassenprüfung vor.
§ 6 Jugendwerk
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit kann ein Ortsjugendwerk, für das eine eigene
Satzung gilt, gegründet werden.
(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Der Vorstand des Ortsvereins ist gegenüber dem Ortsjugendwerk zur Förderung und
Unterstützung verpflichtet.
(4) Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung der Geschäfte des
Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 7 Organe
Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von
mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes des
Kreisverbandes Fürth-Land e.V. einzuberufen.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den
Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz
des Kreisverbandes Fürth-Land e.V. den Vorstand, zwei Revisoren und die Delegierten
einschließlich ihrer Vertreter zur Kreiskonferenz. Diese bleiben bis zur Neuwahl im
Amt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Orts-
vereins nicht wählbar. Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn sie beim
Ortsverein innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt wurden.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder der AWO, bei Familienmitgliedschaften
beide Partner
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschiene-
nen Mitglieder gefasst.
(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden und wenn in der Tagesordnung der Einladung zur
Mitgliederversammlung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde. Jede
Satzungsänderung bedarf vorab der Zustimmung des Kreisverbandes.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter,
dem Kassier,
dem Schriftführer,
5-8 Beisitzern,
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 Prozent vertreten sein müssen, wenn
eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus,
so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstands.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide
sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig, jedoch
mindestens viermal jährlich mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Vorstandsmitglieder können für ihre finanziellen Aufwendungen aus der
Vorstandsarbeit unter Berücksichtigung der Angemessenheit nach § 55 Abgaben-
ordnung eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
(7) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
berufen. Dieser ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevoll-
mächtigt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann
die Einzelheiten der Geschäftsführung durch den besonderen Vertreter durch eine
generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Vor der Bestellung des
Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen.
(8) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand des Kreisverbandes Fürth-Land e.V. über
seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderauf-
gaben betrauen.
(10) Der Vorstand benennt einen Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerks, der an
den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstands teilnimmt.
(11) Der Vorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des
Ortsjugendwerksvorstands und der Seniorenclubs entgegen.
(12) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nehmen die Seniorenclubleiter und ein
vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes, volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen oblie-
genden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der
Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen
ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie für Fälle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
§10 Ortsausschuss
(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden oder in entsprechenden
Gremien mitwirken.
(2) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer
sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.
(3) Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen
und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit
denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.
(4) Der Ortsausschusstritt in unregelmäßigen Abstanden zusammen. Er stimmt seine
Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage
gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder
gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.
§11 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Mit dem Ausschluss oder der
Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte (§ 4 Abs. 6)enden auch alle
Wahlämter, übertragenen Mandate und Beauftragungen.
§12 Rechnungswesen und Revision
Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des
Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom
Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§13 Verbandsstatut
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten
Verbandsgliederungen an.
(2) Der Kreisverband oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken
Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen. Bücher und Akten sind
vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk und den Seniorenclubs im Rahmen
des Verbandsstatuts zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung berechtigt.
§15 Haftungsausschluss
(1) Bei allen Veranstaltungen schließt der Ortsverein Oberasbach e.V., seine Senioren-
clubs und sein Jugendwerk gegenüber allen Teilnehmern und Drittenjegliche Haftung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus, es sei denn, die Schäden sind
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verantwortliche des Ortsvereins verursacht.
(2) Bei Verbindlichkeiten haftet der Ortsverein Oberasbach e.V., seine Seniorenclubs und
sein Jugendwerk jeder für sich bis zur Höhe seines Vermögens. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
§16 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 26. März 2011 in der Mitgliederversammlung des Ortvereins Oberasbach e.V. beschlossen und tritt am 27. März 2011 in Kraft.
Die Satzung des Ortvereins Oberasbach vom 16. März 2008 wird damit ungültig.